Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 19.03.2018 zum Aktenzeichen 3 U 63/15 entschieden, dass ein Kind, welches mit einer schweren Hirnschädigung zur Welt kam, nachdem ein Gynäkologe es aufgrund eines Behandlungsfehlers erst 45 Minuten verspätet entbunden hat, einen Schmerzensgeldanspruch von 400.000 € hat.
Im konkreten Fall ist ein Junge durch den ärztlichen Fehler und einer Unterversorgung mit Sauerstoff schwer und dauerhaft körperlich und geistig behindert.
Diem Arzt war es nach den Feststellungen des Gerichts zuzumuten, zu erkennen, dass das Kind mit Sauerstoff unterversorgt wurde; er hätte das Kind sofort entbinden müssen. Der Arzt tat dies jedoch nicht und wartete ca. 50 Minuten ab. In dieser Zeit hat das Kind einen schweren Gehirnschaden erlitten.
Die Richter stellten mit Hilfe von Sachverständigen fest, dass der Arzt infolge der akuten Situation die Mutter schnellstmöglich mit einem Rettungswagen in eine Entbindungsklinik hätte verbringen lassen müssen. Dies tat der Arzt fehlerhaft nicht. Der Arzt entließ die Mutter jedoch nach Hause, damit sie von dort in die Klinik fahre. Das hatte zur Folge, dass der Junge erst 45 Minuten verspätet entbunden wurde und wegen dieses schweren Behandlungsfehlers schwer am Gehirn beschädigt ist.
Der Kläger kann sich nur schwer kommunikativ ausdrücken, nur schwer interagieren und sich nur schwerlich körperlich bewegen. Die Richter bewertet diese schwere Schädigung, die den Jungen das ganze Leben zeichnet und ihn sein Leben lang zu einem Pflegefall verdammt, mit einem Schmerzensgeld von 400.000 €. Diese auf den ersten Blick hoch klingende Summe ist jedoch tatsächlich kaum angemessen, das Leid, die Beeinträchtigung, die Qual und die geistige und körperliche Einbuße angemessen zu bewerten.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Arzthaftungsrecht, Geburtsschadenrecht und Schmerzensgeldrecht bei einem Behandlungsfehler durch den Arzt!