Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 21.04.2022 zum Aktenzeichen 1 L 288/22 entschieden, dass die Versetzung der Schulleiterin einer Eschweiler Grundschule an eine andere Grundschule im Bezirk rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Aachen vom 25.04.2022 ergibt sich:
Die Bezirksregierung Köln hatte mit Bescheid vom 8. April 2022 verfügt, dass die Schulleiterin nach den Osterferien die Grundschule in Eschweiler verlassen müsse und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Versetzung zur Wiederherstellung des Schulfriedens erforderlich sei. Die Schulleiterin hatte dagegen eingewandt, dass eine Störung des Schulfriedens nicht zu erkennen sei und die gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht belegt und unrichtig seien.
Das Verwaltungsgericht Aachen hat nun entschieden, dass die Bezirksregierung die Versetzung zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule – auch kurzfristig – bestimmen durfte. Es lägen ausreichende Nachweise dafür vor, dass der Schulfrieden an der Grundschule tiefgreifend und nachhaltig gestört sei. Dies zeige sich beispielsweise daran, dass mehrere Lehrerinnen sich mit Beschwerden an das Schulamt gewandt hätten, der Lehrerrat eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingeleitet habe und es zuletzt eine Vielzahl an Versetzungsanträgen gegeben habe. Dass sich die Bezirksregierung für eine Versetzung der Schulleiterin und nicht etwa einer anderen Lehrkraft entschieden habe, sei nicht zu beanstanden. Es sei nicht erforderlich, dass alle seitens des Kollegiums gegen die Schulleiterin vorgebrachten Vorwürfe belegbar seien, da sie zumindest in die Aufrechterhaltung des aktuellen Zustands involviert sei und es sich bei ihr gerade nicht um eine gänzlich von den Konflikten nicht betroffene Person handele.
Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin (bereits) Beschwerde eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheiden wird (Az. 6 B 532/22).