Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil vom 03.05.2018 zum Aktenzeichen 4 OLG 13 Ss 54/18 zwar entschieden, dass ein Mann straffrei bleibt und sich nicht wegen eines illegalen Aufenthalts strafbar gemacht habe, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) während seines Aufenthalts im Kirchenasyl in eine erneute Sachprüfung der bereits rechtskräftigen Abschiebeanordnung eingetreten sei. Das BAMF hatte mit der Kirche vereinbart, eine neue Einzelfallprüfung vorzunehmen und dies führte dazu, dass der Angeklagte einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat. Das hat zur Folge, dass es ein rechtliches Abschiebungshindernis gibt, solange die Einzelfallprüfung anhalte. Dies stehe einer Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG für den Zeitraum der nochmaligen Sachprüfung entgegen.
Das war das Glück des Flüchtlings, denn die Richter stellten auch direkt klar, dass diese Entscheidung nicht bedeute, dass der Aufenthalt im Kirchenasyl oder die Gewährung von Kirchenasyl grundsätzlich straffrei bleibt. Die Richter machten vielmehr deutlich, dass das Kirchenasyl kein in der geltenden Rechtsordnung anerkanntes Rechtsinstitut ist. Kirchenasyl verbiete dem Staat daher kein Handeln und zwinge ihn auch nicht zum Dulden. Der Eintritt in ein Kirchenasyl begründe deshalb auch weder einen Anspruch des im Kirchenasyl befindlichen Ausländers auf Erteilung einer Duldung noch könne dieser sonstige ihm zustehende besondere Rechte, z. B. auf Aussetzung der Abschiebung, daraus ableiten.
Die Richter stellten klar, dass nicht der Verzicht auf eine zwangsweise Durchsetzung der Abschiebeanordnung in Räumlichkeiten der Kirchen, sondern nur die Entscheidung des BAMF, die Abschiebeanordnung erneut zu überprüfen, die Strafbarkeit entfallen ließ. Die Richter machten ganz deutlich, dass der Fall anders zu bewerten gewesen wäre, wenn die Behörde das Verweilen im Kirchenasyl von Anfang an nicht oder nach Abschluss der erneuten Einzelfallprüfung nicht mehr akzeptiert und dies dem Angeklagten zur Kenntnis gegeben hätte.
Deshalb geht der Flüchtling im Kirchenasyl in diesem Fall straffrei aus – das ist aber die Ausnahme!
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Strafrecht!