Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 13.01.2022 zum Aktenzeichen 6 Sa 386/21 entschieden, dass eine bloße Stillosigkeit bzw. eine bloße Verletzung des guten Geschmacks sind nicht ausreichend, um das rechtsethische Minimum im Sinne des § 242 BGB zwecks Bejahung der Treuwidrigkeit des Verhaltens einer Person zu unterschreiten.
Eine Vertragsbefristung, die dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG genügt und gegen keine Diskriminierungsvorschrift sowie gegen kein sonstiges gesetzliches Verbot außerhalb des TzBfG verstößt, ist demzufolge nicht mangels eines Befristungsgrundes als unwirksam anzusehen.