Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 16.02.2022 zum Aktenzeichen 10 Sa 62/21 entschieden, dass § 9 BUrlG, der die Erkrankung während des bewilligten Urlaubs regelt, nicht analog anzuwenden ist, wenn ein nicht arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer während seines Urlaubs aufgrund einer Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes
nach einem Kontakt mit einer mit COVID-19 infizierten Person die Wohnung nicht verlassen darf.
Der Urlaubsanspruch eines solchen Arbeitnehmers wird vielmehr im Umfang des vom Arbeitgeber gewährten Urlaubs gewährleistet.
Das Urlaubsguthaben des Arbeitnehmers wird hierbei um die entsprechenden Tage gemindert.