Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 17. Februar 2022 zum Aktenzeichen 3 K 2630/21.TR entschieden, dass wenn einem Beamten, der über einen Zeitraum von nahezu 3 Jahren während der Dienstzeit – und zum Teil auch in Zeiten krankheitsbedingter Fehlzeiten – einer Nebentätigkeit als Fahrlehrer nachgegangen ist, aus dem Dienst entfernt werden darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 8/2022 vom 25.04.2022 ergibt sich:
Der im Disziplinarverfahren beklagte Beamte verfügte seit vielen Jahren über eine Nebentätigkeitsgenehmigung als Fahrlehrer im Umfang von maximal acht Wochenstunden. Im Jahre 2020 wurden Unregelmäßigkeiten bei den von ihm vorgenommenen Buchungen im Zeiterfassungssystem festgestellt. In der Folgezeit erhärtete sich der Verdacht, dass der Beamte seine Arbeitszeiten durch zahlreiche falsche Buchungen im Zeiterfassungssystem manipuliert hatte und in dieser Zeit tatsächlich seiner Nebentätigkeit nachgegangen war, woraufhin ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Im Rahmen der durchgeführten Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass der Beamte im Regelfall mehrfach im Monat während vorgetäuschter Dienstzeiten und zum Teil auch in Zeiten krankheitsbedingter Fehlzeiten seiner Nebentätigkeit als Fahrlehrer nachgegangen war. Hierauf hat das Land Rheinland-Pfalz mit dem Ziel der Dienstentfernung Disziplinarklage erhoben, in deren Verlauf der Beamte die erhobenen Vorwürfe im Wesentlichen einräumte.
Die Richter der 3. Kammer haben den Beamten aus dem Dienst entfernt. Die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Dienstzeit sei nicht genehmigungsfähig und damit stets unzulässig. Durch die über mehrere Jahre erfolgte Ausübung einer Nebentätigkeit während der Dienstzeit – und zum Teil auch im Krankenstand – habe der Beamte wiederholt und nachhaltig gegen maßgeblichen Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts und gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz, zum Gehorsam sowie zu einem achtungs– und vertrauenswürdigen Verhalten verstoßen. Damit habe er ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Der Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht unter signifikanter Inanspruchnahme von Dienstzeiten und Zeiten der Dienstunfähigkeit sei derart gewichtig, dass die Schwere dieser Verfehlungen die Entfernung aus dem Dienst gebiete. Der Beamte habe seine Dienstleistungspflicht als beamtenrechtliche Kernpflicht missachtet und eklatant elementaren Vorgaben des Nebentätigkeitsrechts zuwidergehandelt, um sich so einen doppelten Vermögensvorteil zu verschaffen. Hierbei sei er nicht nur vorsätzlich vorgegangen, sondern habe darüber hinaus seinen Dienstherrn systematisch getäuscht, womit er eine Persönlichkeitsstruktur offenbart habe, die ein Restvertrauen in seine Person und eine zukünftig pflichtgetreue Amtsverrichtung nicht erwarten lasse.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.