Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 22.04.2022 zum Aktenzeichen 1 KM 221/22 OVG einem einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen Vorschriften der Corona-Landesverordnung M-V teilweise stattgegeben. Die außer Vollzug gesetzten Vorschriften betrafen die sog. „Hotspot-Regelungen“ und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen mit Blick auf die epidemiologische Gefahrenlage, insbesondere das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder Atemschutzmaske.
Aus der Pressemitteilung des OVG MV Nr 4/2022 vom 22.04.2022 ergibt sich:
Das Oberverwaltungsgericht führt in seiner Entscheidung aus, der Eilantrag sei teilweise zulässig und begründet. Zwar mangele es der Regelung nicht an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. Es sei jedoch ein Verstoß von Vorschriften der Corona-Landesverordnung M-V gegen § 28a Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) festzustellen. Die in dieser Norm geregelten Voraussetzungen für die danach möglichen weitergehenden Schutzmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 6, 8 Abs. 3 sowie 9, 10, 11 und 13 Corona-Landesverordnung M-V dürften nicht vorliegen. Zwar könnten nach § 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG in einer konkret zu benennenden Gebietskörperschaft, in der durch eine epidemische Ausbreitung des Coronavirus die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage bestehe („Hotspot“), weitergehende Schutzmaßnahmen getroffen werden. Dazu müsse das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellen. Dem Parlament sei dabei ein weiter Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum eingeräumt. Der Landtag M-V habe zwar am 24. März 2022 einen entsprechenden Landtagsbeschluss für alle Landkreise/ kreisfreien Städte gefasst. Die Voraussetzungen für eine solche Feststellung dürften für diese Gebietskörperschaften jedoch nicht vorgelegen haben. Die nach dem Gesetz erforderliche Ausbreitung einer Virusvariante mit signifikant höherer Pathogenität könne nur angenommen werden, wenn das Auftreten einer „neuen“ Virusvariante festgestellt werde. Der Verweis auf die Omikron-Variante BA.2 trage nicht. Es handele sich dabei um eine „alte“ Variante, die bereits seit Jahresbeginn im Land Mecklenburg-Vorpommern anzutreffen gewesen sei. Das Gesetz erlaube weitergehende Schutzmaßnahmen zwar davon unabhängig auch dann, wenn auf Grund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen oder eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft drohe. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen müsse jedoch differenziert für jeden betroffenen Landkreis bzw. jede kreisfreie Stadt festgestellt werden. An derart differenzierten Sachverhaltsfeststellungen als Grundlage des Landtagsbeschlusses fehle es jedoch. Es sei nicht ausreichend, nur pauschal und „flächendeckend“ die Lage im ganzen Land zu betrachten.
Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt.