Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 26.04.2018 zum Aktenzeichen 7 Sa 304/17 entschieden, dass einer Kassiererin im Supermarkt nicht verboten werden darf, mit Kopftuch an der Kasse zu sitzen.
Wenn der Chef eine Arbeitnehmerin derart anweist, am Arbeitsplatz kein Kopftuch zu tragen, dann stellt dies nach den Richtern eine mittelbare Diskriminierung dar.
Im konkreten Fall ist eine Frau seit vielen Jahren bei der Drogeriekette MÜLLER als Kassiererin eingesetzt, der Filialleiter wollte keine Kassiererin mit Kopftuch an seiner Kasse sitzen haben. Bei der Drogeriemarktkette stellte man sich auf den Standpunkt, dass nach einer betrieblichen Vorgabe von allen Beschäftigten verlangt würde, eine bestimmte, religiös und weltanschaulich neutrale Kleiderordnung zu beachten. Sowohl für die gemischtnationale Kundschaft als auch die gemischte Belegschaft sei eine entsprechende Neutralität geboten.
Gegen diese Anweisung klagte die Frau vor dem Arbeitsgericht. Sie begründete ihre Klage damit, dass sie durch eine solche Vorgabe diskriminiert werde.
Das Arbeitsgericht stellte sich damit mittelbar gegen eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.03.2017 zu den Aktenzeichen C-157/15 und C-188/15, der dabei entschied, dass die Anordnung betrieblicher Kleidervorschriften gerechtfertigt sein kann
Die Arbeitsrichter begründeten die Abweichung hier damit, dass sie nach der von ihnen verstandenen Lesart der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, es hier mit einem Einzelunternehmen zu tun haben und nicht mit einem Dienstleistungsunternehmen, auf das Wohlwollen der Kunden besonders angewiesen sei. Der Kontakt sei bei einem Einzelhandelsunternehmen zwischen dem Kunden und der Kassiererin gering – im Gegensatz zu einem Dienstleistungsunternehmen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Diskriminierungsrecht!