Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Beschluss vom 04.02.2022 zum Aktenzeichen 13 TaBV 30/21 entschieden, dass im Rahmen einer Eingruppierung gemäß den Bestimmungen des TVöD (VKA) seitens des Arbeitgebers gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine umfangreiche Unterrichtungs- und Informationspflicht des Betriebsrats auch hinsichtlich der Kriterien zur Bildung von Arbeitsvorgängen besteht.
Die Frage, was ein Arbeitsvorgang im Tarifsinn darstellt, ist für die tarifrechtlich korrekte Bewertung eines Arbeitsplatzes von zentraler Bedeutung.