Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 20.01.2022 zum Aktenzeichen 18 Sa 645/21 entschieden, dass die ordentliche Kündigung aufgrund einer Beleidigung eines Arbeitskollegen als „Bastard“ auch bei Nichtvoliegen einer vorherigen einschlägigen Abmahnung des Arbeitnehmers gerechtfertigt sein kann.
Das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG zielt darauf ab, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die für ihn im Hinblick auf die beabsichtigte Kündigung maßgebenden subjektiven Überlegungen auf der Grundlage seiner aktuellen Kenntnisse mitteilt.
Sofern der Arbeitgeber hierbei auf Angaben Bezug nimmt, die sich aus der Steuerkarte des Arbeitnehmers bzw. aus ELStAM ergeben, ist dies gerechtfertigt, solange der Arbeitgeber diese Bezugnahme hinreichend deutlich macht.
Einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber, der über keine besseren Kenntnisse verfügt, die sich aus der Steuerkarte des Arbeitnehmers bzw. aus ELStAM ergebenden objektiv unzutreffenden Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers mitteilt, ohne weitergehende Ermittlungen hierzu anzustellen.
Eine unzulässige Benachteiligung von Frauen ist hierbei zu verneinen.