Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.12.2021 zum Aktenzeichen 10 AZR 101/20 entschieden, dass wenn ein Leiharbeitnehmer vom Entleiher, der keinen Baubetrieb i.S.d. § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes unterhält, mit baulichen Tätigkeiten beschäftigt wird, erfolgt eine Teilnahme des Verleihers nach § 8 Abs. 3 AEntG
a.F. bezüglich dieses Leiharbeitnehmers am Urlaubskassenverfahren.
Der Verleiher besitzt in diesem Fall nicht nur die Pflicht, Sozialkassenbeiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zu leisten, sondern ist auch berechtigt, die Erstattung von an den Leiharbeitnehmer gezahltem Urlaubsentgelt zu fordern.
Die Erweiterung von § 8 Abs. 3 AEntG a.F. ist erforderlich, um eine etwaige Umgehungsmöglichkeit zu unterbinden.
§ 8 Abs. 3 AEntG a.F. unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Gesetzgeber ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht daran gehindert, § 8 Abs. 3 AEntG a.F. auf solche Fallgestaltungen auszuweiten, in denen der Entleiherbetrieb nicht in den fachlichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags oder der Rechtsverordnung fällt.