Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 19.04.2018 zu den Aktenzeichen BVerwG 2 C 36.17 und BVerwG 2 C 40.17 entschieden, dass die Richter beim Oberverwaltungsgericht nochmals genau prüfen, sollen, wie es um den Freizeitausgleich von Feuerwehrleuten steht, die mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten.
Das Oberverwaltungsgericht muss erneut prüfen, ob die Voraussetzungen einer europäischen Arbeitszeitrichtlinie (RL 88/2003/EG) gegeben sind, nach der die freiwillige Mehrarbeit (über 48 Stunden hinaus) zulässig sein kann, wenn denjenigen Beamten, die eine entsprechende Erklärung nicht abgeben, deswegen kein Nachteil droht.
Ein solcher Nachteil ist gegeben, wenn der Dienstherr die Verweigerung der Arbeitszeitverlängerung negativ sanktioniert oder wenn die Alternative – hier: der Dienstplangestaltung – sich im Rahmen einer Gesamtschau aller tatsächlichen und rechtlichen Folgen der Weigerung als objektiv negativ darstellt.
Im konkreten Fall verlangen Feuerwehrbeamte einen Freizeitausgleich für die über 48 Wochenstunden hinausgehende Arbeitszeit. Die reguläre Arbeitszeit für Feuerwehrbeamte beträgt einschließlich des Bereitschaftsdienstes 48 Stunden pro Woche. Ab dem Jahr 2008 haben zahlreiche Feuerwehrbeamte, unter ihnen auch die Kläger, Erklärungen abgegeben, bis zu 52 Stunden pro Woche Dienst zu leisten.
So sah sich die Stadt Leipzig in der Lage, den Dienst in 24-Stunden-Schichten einzuteilen. Beamte, die eine solche Erklärung nicht abgaben, wurden im 12-Stunden-Schichtdienst geführt.
Im November 2013 erhoben die Feuerwehrleute gegen ihre Arbeitszeit sowie deren Abrechnung und Abgeltung Widerspruch, soweit die Arbeitszeit über 48 Stunden pro Woche hinausging.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Arbeitsrecht, Berufsrecht, Verwaltungsrecht und Beamtenrecht!