Der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 16.02.2018 zum Aktenzeichen 1 AHG 12/17 entscheiden, dass einem Angestellten im öffentlichen Dienst, der in vielen Bereichen seiner täglichen Arbeit hoheitliches Handeln vorbereitet, die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt von der Rechtsanwaltskammer versagt werden kann.
Aus § 7 Nr. 8 BRAO ergibt sich, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen ist, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder durch die das Vertrauen der Rechtssuchenden in seine Unabhängigkeit gefährdet werden kann.
Die Richter stellten zwar fest, dass die Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht grundsätzlich ausschließt, aber die Dauertätigkeit im öffentlichen Dienst die Abhängigkeit eines Rechtsanwalts von staatlichen Organen begründet und mit dem Grundsatz der freien Rechtsanwaltschaft unvereinbar ist. Im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege sei das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Rechtsberatung zu schützen.
Deshalb sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die beruflichen Sphäre der Anwaltschaft von der des öffentlichen Dienstes deutlich genug getrennt sei. Die Unvereinbarkeit einer anwaltlichen Tätigkeit mit Tätigkeiten im öffentlichen Dienst sei dabei anzunehmen, wenn zumindest die Möglichkeit bestehe, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt sei. Die Belange der Rechtspflege seien auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen könne, der Rechtsanwalt könne wegen seiner Staatsnähe mehr als andere Rechtsanwälte für sie bewirken.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Juristen und Rechtsanwälte im Berufsrecht der Rechtsanwaltschaft!