Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.11.2021 zum Aktenzeichen 9 AZR 143/21 entschieden, dass die Befristung des Zusatzurlaubsanspruchs schwerbehinderter Menschen nach § 208 Abs. 1 S. 1 SGB IX nicht die Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten durch den Arbeitgeber zur Voraussetzung hat, sofern es dem diesem unmöglich war, den Arbeitnehmer durch seine Mitwirkung in die Lage zur Realisierung des Zusatzurlaubs zu versetzen.
Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers, die darüber hinaus auch nicht offenkundig ist, so verfällt der Anspruch auf Zusatzurlaub auch dann mit Ablauf des Urlaubsjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht erfüllt hat.
Für den Nachweis der Unkenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft gelten auf Seiten des Arbeitgebers die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast.