Das Amtsgericht Frankfurt hat am 22.04.2021 zum Aktenzeichen 29 C 2811/20 (44) entschieden, dass E-Scooter keine Autos sind und daher den Halter eines E-Scooters keine Verpflichtung zur verschuldensunabhängigen Haftung nach § 7 StVG trifft.
Aus der Pressemitteilung des AG Frankfurt Nr. 3/2022 vom 31.03.2022 ergibt sich:
Der Kläger nahm die beklagte Haftpflichtversicherung des Halters eines Elektrokleinstfahrzeugs (sog. E-Scooter) anlässlich der Beschädigung seines im öffentlichen Raum abgestellten Kraftfahrzeugs in Anspruch, nachdem der für die Beschädigung verantwortliche Schädiger nicht hat ermittelt werden können. Nach der vom Kläger vertretenen Ansicht sei die Anwendung der für die Kraftfahrzeughalter geltenden verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung in entsprechender Heranziehung von § 7 StVG geboten. Beim E-Scooter handle es sich trotz seiner Geschwindigkeitsbegrenzung um ein besonders verkehrsgefährdendes Fahrzeug. Es sei insoweit unbillig, den Geschädigten ausschließlich auf die Inanspruchnahme des Schädigers zu verweisen.
Das AG Frankfurt am Main lehnte eine analoge Anwendung der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG ab. Eine derartige Haftung sei nach dem Wortlaut von § 8 Nr. 1 StVG ausdrücklich ausgeschlossen, nachdem es sich beim E-Scooter um ein Kraftfahrzeug handelt, das auf ebener Strecke mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann (Elektrokleinstfahrzeug im Sinne von § 1 eKFV – Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr). Diese Privilegierung sei dem Gesetzgeber bei der Verabschiedung der eKFV bekannt gewesen, ohne dass der Gesetzgeber am Haftungsausschluss habe etwas ändern wollte.