Das Sozialgericht München hat am 16.03.2022 zum Aktenzeichen S 59 P 445/21 LP entschieden, dass der Freistaat Bayern Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 ein Landespflegegeld in Höhe von jährlich 1000 € zahlt. Voraussetzung dafür ist, dass die pflegebedürftige Person das Pflegejahr, das jeweils vom 1. Oktober bis 30. September des Folgejahres läuft, voll erlebt. Das Gesetz sieht allerdings vor, dass der Anspruch nicht vererblich ist. Daher ist umstritten, ob das Landesamt für Pflege das Pflegegeld von Hinterbliebenen zurückfordern kann, wenn die pflegebedürftige Person zwar nach dem 30. September aber vor der Auszahlung verstorben ist.
Aus der Pressemitteilung des SG München vom 30.03.2022 ergibt sich:
In einem Einzelfall hat die 59. Kammer des Sozialgerichts München nun entschieden, dass die Rückzahlung nicht verlangt werden darf. Zwar sei der Anspruch nicht vererblich, so dass die Auszahlung nach dem Tod der berechtigten Person tatsächlich zu Unrecht erfolgt sei. Da die Pflegebedürftige den Stichtag aber noch erlebt hatte, sei die Sachlage nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen Renten zu Unrecht für Zeiten nach dem Tod noch weiterbezahlt werden. Das Gericht sah insoweit keine Rechtsgrundlage, aufgrund derer das Landesamt für Pflege das Pflegegeld zurückverlangen könnte
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.