Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 13.04.2016 zum Aktenzeichen 171 C 28560/15 entschieden, dass Alte keinen Anspruch darauf haben, dass ein Unternehmen mit ihnen eine Ratenzahlungsvereinbarung trifft, weil die Möglichkeit besteht, dass die Zahlungsfrist nach dem Tod endet. Auf die Erben könne nicht abgestellt werden.
Eine alte Dame sah sich diskriminiert, weil ein Teleshoppingsender mit ihr keine Ratenzahlungsvereinbarung treffen wollte. Sie vermutete einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und verlangte die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000 Euro. Diese Benachteiligung sei sachlich nicht gerechtfertigt, da keine individuelle Bonitätsprüfung durchgeführt worden sei. Die Dame argumentierte, sie müsse die Möglichkeit der gleichberechtigten Teilhabe am Rechtsverkehr haben und sei auf eine zutiefst persönlichkeitsverletzende und menschenverachtende Art und Weise diskriminiert. Die Gefahr des Ablebens bestehe sowohl bei alten als auch jungen Menschen.
Der Teleshoppingsender hielt dagegen und argumentieret, dass es sich nicht um ein zivilrechtliches Massengeschäft im Sinne des AGG handele, sondern es bei der Ratenvereinbarung gerade auf das Ansehen der Person ankomme, da der Gläubiger ein wirtschaftliches Risiko eingehe. Und selbst wenn man von einem Massengeschäft ausginge, gäbe es einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung von jüngeren und älteren Kunden.
Der entscheidende Richter führte aus, dass das Leben zwangsläufig mit dem Tode endet. Eine Ratenzahlung sei definitionsgemäß eine auf einen längeren Zeitraum angelegte geschäftliche Beziehung. Zwar sind ältere Personen, die regelmäßig Renten oder Pensionen beziehen, grundsätzlich als solvente Schuldner einzustufen, da sie über ein geregeltes und sicheres Einkommen verfügen. Es ist aber nun einmal so, dass mit gesteigertem Alter auch das Risiko des Ablebens ansteigt. In diesem Fall gehen die Forderungen gegen die verstorbene Person auf den Erben über. Die Sicherheit der regelmäßigen Rentenzahlungen geht auf diese Weise verloren.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Diskriminierungsrecht und Gleichstellungsrecht