Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Urteil vom 03.02.2022 zum Aktenzeichen 3 Ca 1698/21 entschieden, dass hinsichtlich der Frage der sozialen Rechtfertigung der Kündigung eines Arbeitnehmers, der innerhalb einer Matrixstruktur eines Konzerns beschäftigt ist, es notwendig ist, dass bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls der behauptete
Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses nicht nur beim konzernzugehörigen Beschäftigungsunternehmen gegeben ist, sondern auch bei der Konzermuttergesellschaft, der die Leitung der Matrixstruktur obliegt.
War der Arbeitnehmer zunächst bei der Konzernobergesellschaft beschäftigt, wechselt er sodann mit unverändertem Aufgabenkreis zu dem konzernzugehörigen Beschäftigungsunternehmen und wird er dort gekündigt, da die Konzermuttergesellschaft die Aufgaben wieder übernommen hat, führt dies zur Entstehung eines Vertrauenstatbestandes zugunsten des Arbeitnehmers.
Dieser Vertrauenstatbestand hat im Rahmen eines sog. konzerndimensionalen Kündigungsschutzes zur Folge, dass kein Einfluss des Beschäftigungsunternehmens
auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der Konzernobergesellschaft notwendig ist.