Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 25.02.2022 zum Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6017/22 entschieden, dass die Bewertung des Gegenstandswerts einer Stufenklage erfolgt für die Anwaltsgebühren nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 44 GKG, § 3 ZPO.
§ 44 GKG gibt vor, dass für die Wertberechnung bei einer Stufenklage nur der höhere Anspruch aus den verbundenen Ansprüchen maßgeblich ist.
Für die Berechnung der erstinstanzlichen Gebühren ist das klägerische Interesse wertbestimmend.
Da hierbei der Leistungsanspruch bei Einreichung der Stufenklage mangels Auskunft nicht genau beziffert werden kann, ist eine Schätzung nach § 3 ZPO vorzunehmen.
In der Rechtsmittelinstanz ist hingegen die Beschwer der das Rechtsmittel führenden Partei durch die angefochtene Entscheidung maßgebend.
Sofern eine Verurteilung zur Auskunftserteilung erfolgt ist und die beklagte Partei Rechtsmittel einlegt, sind demzufolge die Kosten der Auskunftserteilung entsprechend zu berücksichtigen.