Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 22.10.2021 zum Aktenzeichen 9 Sa 19/21 entschieden, dass eine formularmäßige Regelung, die einen Anspruch auf Bonuszahlung, welche sich ausschließlich an dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens bemisst, davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer am 31.12. beschäftigt ist, eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellt.
Dies führt zur Unwirksamkeit einer solchen „Stichtagsregelung“ gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 BGB.
Bei einem unterjährigem Ausscheiden des Arbeitnehmers besteht der Anspruch auf die Bonuszahlung anteilig pro rata temporis.