Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 01.02.2022 zum Aktenzeichen 5 Sa 126/21 entschieden, dass die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt ist, wenn der Arbeitgeber im Falle von Mutterschutz oder Elternzeit die behördliche Zulässigkeitserklärung nach § 17 Abs. 2 MuSchG bzw. § 18 Abs. 1 BEEG innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beantragt hat, gegen die Versagung der Zulässigkeitserklärung rechtzeitig Widerspruch bzw. Klage erhoben wurde und der Arbeitgeber im Anschluss den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Wegfall des Zustimmungserfordernisses vornimmt.
Der Wegfall des Zustimmungserfordernisses steht hierbei der behördlichen Zulässigkeitserklärung gleich.