Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 01.02.2022 zum Aktenzeichen 5 Sa 126/21 entschieden, dass die Voraussetzung einer sog. „Einflussnahme auf den Arbeitsablauf“ im Sinne der Gruppe F des Entgeltrahmentarifvertrages für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden der Brot- und Backwarenindustrie in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin vom 26.02.1991 ist die teilweise Mitgestaltung des Arbeitsablaufs durch den Arbeitnehmer sowie dessen eigene Entscheidung über einzelne Arbeitsschritte im Arbeitsablauf.
Dies ist nur möglich, wenn entsprechende Gestaltungsspielräume bestehen.
Dies kann zu verneinen sein, wenn ein Kommissionierer mit Brot beladene Paletten mittels eines Flurförderzeugs nach den Vorgaben eines Warenwirtschaftssystems zu den jeweiligen Lkw zu transportieren hat.