Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 16.03.2022 zum Aktenzeichen 3 L 381/21 entschieden, dass auf den Antrag des Deutsche Umwelthilfe e.V. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu Gunsten der Lausitz Energie Bergbau AG ausgesprochene Zulassung des Hauptbetriebsplans für den Tagebau Jänschwalde 2020-2023 für die Zeit ab dem 15.05.2022 wiederhergestellt wird.
Aus der Pressemitteilung des VG Cottbus vom 18.03.2022 ergibt sich:
Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgten summarischen Prüfung erwies sich die Zulassung des Tagebaus als rechtswidrig. Im Rahmen der Zulassung des Tagebaus ist auch zu prüfen, ob anderweitig erforderliche Genehmigungen bzw. Erlaubnisse vorliegen. Stehen derartige Erlaubnisse bzw. Genehmigungen in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit dem Tagebaubetrieb, stellt ihr Fehlen eine Zulassungssperre dar.
Hier gestattet die bis zum 31. Dezember 2022 geltende wasserrechtliche Erlaubnis aus dem Jahr 1996 nur eine ab dem Jahr 2019 sukzessiv zurückgehende Förderung von Grundwasser. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass im Jahr 1996 davon ausgegangen wurde, dass der reguläre Tagebaubetrieb im Jahr 2019 endet. Eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Hebung von Grundwasser in einer Menge, die für den aktiven Tagebaubetrieb in dem Zulassungszeitraum erforderlich wäre, liegt deshalb
nicht vor und wurde auch nur für die Zeit ab dem 01. Januar 2023 beantragt. Aktuell werden etwa 200 m³ Grundwasser pro Minute gefördert, während die wasserrechtliche Erlaubnis nur eine Förderung von 50 m³ vorsieht.
Mit der erlaubten Menge an Sümpfungswasser kann aber der Tagebau nicht betriebssicher realisiert werden. Unter anderem ist die Standsicherheit der Böschungssysteme nicht gewährleistet. Dies kann bei der Zulassungsentscheidung nicht ausgeblendet werden.
Die Kammer hat gleichwohl die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs erst für die Zeit ab dem 15. Mai 2022 auf Grund einer umfassenden Abwägung der Folgen, die mit einer sofortigen Einstellung verbunden wären, wiederhergestellt. Auch die Einstellung eines Tagebaus oder aber ein Sicherheitsbetrieb bedarf einer bergrechtlichen Zulassung. Zudem sind sehr komplexe Fragen des Wasserhaushalts auch in Bezug auf das Einspeisen in Oberflächengewässer bzw. in unter Naturschutz stehende Flächen einer Klärung zuzuführen.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.