Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 25.01.2022 zum Aktenzeichen 2 Sa 170/21 entscheiden, dass die Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD-VKA (Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) anhand der Entgeltgruppe vorzunehmen ist, in die der Beschäftigte am 31.12.2016 nach dem für die tarifliche Eingruppierung im öffentlichen Dienst geltenden Grundsatz der Tarifautomatik eingruppiert ist.
Fehlt es an einem innerhalb der Ausschlussfrist (01.01.2017 – 31.12.2017) gestellten Antrag nach § 29 b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA scheidet eine höhere Eingruppierung bereits aufgrund der unterlassenen Antragstellung aus.
Die Tarifautomatik des § 12 TVöD-VKA, nach welchem die Eingruppierung der/des Beschäftigten sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) richtet, setzt erst bei Änderung der auszuübenden Tätigkeit wieder ein.