Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 04.01.2022 zum Aktenzeichen 14 Sa 822/21 entschieden, dass wenn der in Betracht kommende Bewerberkreis für die Erteilung befristeten Vertretungsunterrichts seitens des Landes dergestalt festgelegt wird, dass sich u.a. Studenten ohne Examina und Seiteneinsteiger ohne Lehramtsexamina bewerben können, es gegen das Prinzip der Bestenauslese i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG verstößt, wenn Bewerber mit Erstem Staatsexamen für das Lehramt, die das Zweite Staatsexamen endgültig nicht bestanden haben, von vornherein von jeglichem Vertretungsunterricht ausgeschlossen werden.
Der Gegenwartsbezug für einen Feststellungsantrag nach § 256 ZPO wird ausreichend dadurch hergestellt, dass im Rahmen eines Bewerbungsverfahren für eine zu besetzende Stelle der Kläger vom Arbeitgeber mit dem Hinweis ausgeschlossen wurde, die Einstellung sei aufgrund von rechtlichen Vorgaben des Landes unmöglich, der Arbeitgeber verdeutlich hat, dass dies nicht nur das erledigte Auswahlverfahren betrifft, sondern eine grundsätzliche Erwägung auch für künftige Bewerbungen darstellt und künftige Bewerbungen bei demselben Arbeitgeber zu erwarten sind.