Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 09.12.2021 zum Aktenzeichen 5 Sa 981/21 entschieden, dass auch nach Stilllegung eines Betriebes im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie die für den Sitz dieses Betriebes zuständige Arbeitsagentur im Falle vorsorglicher Folgekündigungen die für die Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 KSchG zuständige Behörde ist, sofern die Beschäftigten dieses Betriebes keiner anderen betrieblichen Einheit zugeordnet werden.
Der in § 17 KSchG geregelte besondere Kündigungsschutz bei Massenentlassungen ist in zwei getrennt durchzuführende Verfahren mit jeweils eigenen Wirksamkeitsvoraussetzungen unterteilt, nämlich die in § 17 Abs. 2 KSchG normierte Pflicht zur Konsultation des Betriebsrats sowie die in § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG geregelte Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit.
Das Konsultationsverfahren, das auch vor einer Betriebsstilllegung durchzuführen ist, steht hierbei selbständig neben dem Anzeigeverfahren.
Jedes dieser beiden Verfahren ist ein eigenständiges Wirksamkeitserfordernis für die im Rahmen mit einer Massenentlassung erfolgte Kündigung.