Das Amtsgericht Siegen hat am 19.08.2021 zum Aktenzeichen 3 C 17/21 entschieden, dass derjenige, der bei einer Duplexgarage die Plattform runterfahren möchte, prüfen muss, ob die Rampe gefahrlos abgesenkt werden kann.
Aus der Pressemitteilung des DAV Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht Nr. 10/2022 vom 17.03.2022 ergibt sich:
Wird das darunter stehende Fahrzeug beschädigt, muss der Geschädigte zu 60 Prozent mithaften, wenn er sein Fahrzeug nicht richtig geparkt hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Singen vom 19. August 2021.
Das Auto des Klägers wurde durch das Herablassen der Aufzugsrampe auf der Motorhaube beschädigt. Es entstand ein Schaden von gut 2.200 Euro. Nach Auffassung des Klägers hätte der Beklagte die Aufzugsrampe nicht in Bewegung setzen dürfen. Er habe „sehenden Auges“ das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Der Beklagte entgegnete, er benutze die Doppelgarage bereits seit zehn Jahren. Er habe nicht sehen können, dass er das Fahrzeug des Klägers beschädigen könnte. Es sei auch die Pflicht des Klägers ordnungsgemäß einzuparken und zu prüfen, ob sein Fahrzeug beschädigt werden könnte.
Das Gericht sprach dem Kläger ein Schadensersatz in Höhe von 40 Prozent zu, den Rest musste er selbst tragen. In der Beweisaufnahme hatte ein Sachverständiger noch ausgeführt, dass erkennbar gewesen sei, dass das Auto des Klägers nicht richtig eingeparkt war. Der konkrete Kontaktbereich mit der Motorhaube sei jedoch für den Beklagten nicht mehr einsehbar gewesen. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Kläger die Kollision vermeiden können, wenn er das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt hätte. In der Garage befand sich auch ein Schild „Achtung Pkw ganz vorfahren“. Dies habe der Kläger nicht getan, so dass es zu der Beschädigung gekommen ist. Daher hafte er ganz überwiegend.