Das Verwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 16.03.2022 zum Aktenzeichen 5 V 2299/21 den Eilantrag einer Betreiberin einer Prostitutionsstätte gegen den Widerruf ihrer Betriebserlaubnis und gegen eine Schließungsverfügung abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VG Bremen vom 17.03.2022 ergibt sich:
Die Antragstellerin betrieb seit August 2019 in Bremen eine Prostitutionsstätte, in der Prostituierte für eine Tagespauschale Zimmer anmieten und auf selbstständiger Basis tätig sein konnten. Die dafür erforderliche Betriebserlaubnis wurde ihr im Juli 2019 erteilt. Aufgrund coronabedingt geltender Schließungsanordnungen für Prostitutionsstätten stellte die Antragstellerin den Betrieb der Prostitutionsstätte am 31.10.2020 zunächst ein und öffnete sie nach eigenen Angaben erst Ende Oktober 2021 wieder für wenige Tage.
Da die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass die (zwischenzeitlich gewechselte) Geschäftsführung der Antragstellerin einem gewerberechtlich unzuverlässigen Dritten einen bestimmenden Einfluss auf den Betrieb einräume, widerrief sie Ende Oktober 2021 die Betriebserlaubnis und ordnete die sofortige Schließung der Prostitutionsstätte an. Kurz zuvor hatte sie bereits einen Antrag der Antragstellerin abgelehnt, mit dem diese erreichen wollte, dass sie die Prostitutionsstätte trotz einjähriger Nichtausübung weiter betreiben darf. Vorausgegangen war ein Streit zwischen der Antragstellerin und der Behörde darüber, ob Zeiten coronabedingt geltender Schließungsanordnungen in die gesetzlich vorgesehene Jahresfrist fallen, nach deren Ablauf die Betriebserlaubnis bei Nichtausübung des Betriebes kraft Gesetzes erlischt.
Während die Antragstellerin gegen den Widerruf der Betriebserlaubnis und die Schließungsverfügung gerichtlich vorgegangen ist, hat sie sich gegen die Ablehnung des Verlängerungsantrages nicht zur Wehr gesetzt. Die Kammer hat aus diesem Grund entschieden, dass die Erlaubnis zum Betrieb der Prostitutionsstätte kraft Gesetzes erloschen sei und es auf die Frage, ob die Antragstellerin aus den von der Behörde genannten Gründen gewerberechtlich unzuverlässig ist, nicht ankomme. Die Antragstellerin könne sich nicht darauf berufen, dass die maßgebliche Jahresfrist tatsächlich nicht verstrichen sei. Denn die Entscheidung der Behörde, dass eine Fristverlängerung nicht gewährt werde, enthalte im vorliegenden Fall zugleich die rechtsverbindliche Feststellung, dass die Betriebserlaubnis mit Ablauf des 31.10.2021 kraft Gesetzes erlischt. Da die Antragstellerin die ablehnende Entscheidung über den Verlängerungsantrag nicht angegriffen habe, sei das Gericht an diese Feststellung gebunden. Die Wiedereröffnung der Prostitutionsstätte für wenige Tage Ende Oktober 2021 sei aufgrund der zuvor verfügten sofort vollziehbaren Schließungsverfügung ungesetzlich erfolgt und habe den Ablauf der Jahresfrist nicht verhindern können.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erhoben werden.