Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Urteil vom 1. Februar 2018 zum Aktenzeichen 2 LC 139/17 entschieden, dass die Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL) die Gebühren für den Polizeieinsatz bei einem sogenannten „Risikospiel“ teilweise zahlen muss.
Die Richter führten aus, dass die Finanzierung staatlicher Aufgaben – wie der Gewährleistung des Schutzes der Öffentlichkeit durch Polizeibeamte – in Bund und Ländern zwar in erster Linie aus Steuern erfolgt, es aber auch dem Gesetzgeber obliegt, zu prüfen und festzulegen, für welche Leistungen er Gebühren erheben will, wenn diese individuell zurechenbar sind.
Und so liegt der Fall hier. Der Gesetzgeber hat entschieden und festgelegt, dass der Veranstalter von Hochrisikospielen, die einen erhöhten Einsatz von Polizeibeamten erfordern, den Veranstalter dieses Fußballspiels in Teilen an den Kosten beteiligen darf.
Der Veranstalter von Fußballspielen zieht nämlich nach den Richtern einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung, an deren störungsfreien Durchführung er ein besonderes Interesse hat. Die Größe der Veranstaltung und hohe Zuschauerzahlen erhöhen die Attraktivität von Veranstaltungen und sind auch bewusst angelegt. Zudem bergen Großveranstaltungen per se ein erhöhtes Gefahrenpotenzial in sich und schließlich steht der Veranstalter der Veranstaltung näher als die Allgemeinheit, wenn sich das Gefahrenpotenzial, das eine Großveranstaltung in sich birgt, absehbar realisiert.
Damit muss der Veranstalter eines Fußballspiels bei sogenannten Risikospielen, die einen besonders hohen Personaleinsatz von Polizeibeamten erfordern, teilweise die Kosten für die Polizeibeamten in Form von Gebühren zahlen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Verwaltungsrecht und berät Sie in Bezug auf einen konkreten Gebührenbescheid!