Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken

15. März 2022 -

Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen hat am 10.02.2022 zum Aktenzeichen L 19 AS 1236/21 auch im Hauptsacheverfahren die bereits zuvor in zahlreichen Eilverfahren eingenommene Rechtsauffassung bestätigt, dass Bezieher von Grundsicherungsleistungen einen Mehrbedarf für Coronaschutzverordnung konforme Masken im Regelfall nicht erfolgreich geltend machen können.

Aus der Pressemitteilung des LSG NRW vom 15.03.2022 ergibt sich:

Der Kläger begehrte vergeblich vom Jobcenter die Gewährung eines Mehrbedarfes in Form von 20 FFP2-Masken pro Woche, hilfsweise eines monatlichen Betrags zur Beschaffung (129,00 €). Das SG Aachen wies seine Klage durch Urteil ab.

Die hiergegen gerichtete Berufung hat das LSG nun zurückgewiesen. Dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe von Masken noch auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II zu. Für die Bereitstellung der Masken als Sachleistung fehle schon eine Rechtsgrundlage. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die Gewährung als Geldleistung nicht erfüllt. Zwar handele es sich bei der Beschaffung von medizinischen Masken um einen besonderen, nicht jedoch im Einzelfall unabweisbaren Bedarf.

Die Gefährdungslage durch die Pandemie und der geltend gemachte Bedarf

darf beträfen keinen Einzelfall, sondern ausnahmslos sämtliche Personen bundesweit. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gelte grundsätzlich für alle natürlichen Personen im Geltungsbereich der landesrechtlichen CoronaSchV. Der Bedarf sei hier auch nicht unabweisbar gewesen. Das Landesrecht habe nur für zwei Monate vorgeschrieben, eine medizinische Maske mit FFP2-Standard im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr zu tragen, ansonsten sei eine OP-Maske ausreichend gewesen. Dass der Kläger aufgrund bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gerade auf Masken des begehrten Standards angewiesen gewesen wäre, habe sich nicht feststellen lassen. Seinen tatsächlichen Bedarf habe er auch decken können. Zusätzlich zum Anspruch auf 10 FFP2-Masken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung habe ihm der Beklagte zweimal 10 FFP2-Masken zur Verfügung gestellt und – vergeblich – weitere angeboten. Darüber hinaus sei es dem Kläger zumutbar gewesen, die Ausgaben für medizinische Masken von dem im Regelbedarf enthaltenen Anteil für Gesundheitspflege i.H.v. 16,60 € p.M. zu decken.