Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 14.03.2022 zum Aktenzeichen 14 ME 175/22 die Verkürzung des sogenannten Genesenenstatus von sechs auf drei Monate durch § 2 Nr. 5 der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) in der Fassung vom 14. Januar 2022 in einem Eilverfahren als voraussichtlich rechtswidrig eingestuft und vorläufig festgestellt, dass die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Zahnärztin für sechs Monate als genesen gelte.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg vom 15.03.2022 ergibt sich:
Für diesen Zeitraum unterfalle sie noch nicht der in § 20a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geregelten einrichtungsbezogenen Impfpflicht, die gemäß Satz 1 Nr. 1 lit. h) dieser Vorschrift auch für Personen gelte, die in Zahnarztpraxen arbeiteten (Az.: 14 ME 175/22).
Die nicht gegen das Coronavirus geimpfte Antragstellerin wurde am 18. Dezember 2021 positiv auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestet. Ihr gegen den Landkreis Oldenburg gerichteter Eilantrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass sie nicht nur drei, sondern sechs Monate als genesen gelte, blieb beim Verwaltungsgericht Oldenburg ohne Erfolg.
Der 14. Senat hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde der Antragstellerin nun teilweise abgeändert und festgestellt, dass sie hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Zahnärztin bis einschließlich 18. Juni 2022 (sechs Monate) als genesen gelte.
Da der Genesenenstatus der Antragstellerin nach der derzeit geltenden Regelung in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV bereits am 18. März 2022 ablaufe und sie dann von der einrichtungsbezogenen Impflicht erfasst werde, liege insoweit ein Eilbedürfnis für ihren Antrag vor. Dieses entfalle auch nicht im Hinblick auf die zum 20. März 2022 geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes einschließlich der Regelungen zum sogenannten Genesenenstatus (vgl. BT-Drs. 20/958 vom 10. März 2022), da die dort vorgesehenen Änderungen noch nicht beschlossen seien und es auch noch nicht hinreichend sicher prognostizierbar sei, mit welchem Inhalt die Änderung des Infektionsschutzgesetzes schließlich verabschiedet werde.
- 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022, der zur Bestimmung der Gültigkeitsdauer eines Genesenennachweises auf die Internetseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) verweise, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und damit unwirksam. Die Übertragung der Ermächtigung auf das RKI (sog. Subdelegation) finde bereits keine ausreichende gesetzliche Grundlage im Bundesinfektionsschutzgesetz.
Zudem verstoße der pauschale Verweis auf die Internetseite des RKI gegen das Publizitäts- und Bestimmtheitsgebot. Die Unwirksamkeit der aktuellen Fassung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV habe zur Folge, dass für die Antragstellerin die vorhergehende Fassung der Vorschrift weiterhin gelte, welche eine Dauer des Genesenenstatus von sechs Monaten ausdrücklich festlege. Bereits aus diesen Gründen habe der Antrag der Antragstellerin Erfolg. Die Frage, ob die Verkürzung der Dauer des Genesenenstatus auf drei Monate grundsätzlich rechtmäßig sei, habe daher im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden müssen.
Soweit die Antragstellerin eine Verlängerung ihres Genesenenstatus auch hinsichtlich bestimmter Ge- und Verbotsregelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung geltend gemacht habe, die nicht ihre berufliche Tätigkeit beträfen, habe sie ein besonderes Eilbedürfnis nicht glaubhaft gemacht und ihr Antrag keinen Erfolg. Denn sie habe nicht konkret dargelegt, inwieweit sie von aktuellen Beschränkungen für nicht geimpfte und nicht genesene Personen betroffen sei.
Die Entscheidung des Senats gilt nur für die Antragstellerin und ist nicht anfechtbar.