Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 7. Februar 2018 zum Aktenzeichen VIII ZR 148/17 entscheiden, dass ein Stromversorger einen stark nach oben abweichenden Stromverbrauch nicht einfach abrechnen kann, sondern zu beweisen hat. Der BGH stellt damit den Kunden als Verbraucher deutlich besser da, als es bisher in der Praxis gehandhabt wurde. In der Praxis mussten bisher die Kunden die behauptete Stromforderung begleichen und sodann eine Klage gegen den Stromversorger führen und dort beweisen, dass sie den Strom tatsächlich nicht verbraucht haben. Dem hat der BGH nun ein Ende gesetzt, wenn der Stromverbrauch eindeutig unrichtig erscheint, also massiv nach oben abweicht.
Die Fälle, in denen Stromversorger Kunden extrem hohe Stromverbrauchsforderungen entgegenstellen, häufen sich; die Fehlerquellen sind dabei vor allem der Stromzähler und zum Teil Ablesefehler oder sonstige Fehler.
Die Richter meinen, dass wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, der Stromversorger den Verbrauch beweisen muss.
Sofern ein Kunde bereits die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ aufzeigen kann, ist er mit seinem Einwand nicht auf einen späteren Rückforderungsprozess gegen den Stromversorger verwiesen. Vielmehr ist sein Einwand, die berechnete Strommenge nicht bezogen zu haben, schon im Rahmen der Zahlungsklage des Versorgers gegen den Kunden zu prüfen. Das Energieversorgungsunternehmen muss dann nach allgemeinen Grundsätzen die Voraussetzungen seines Anspruchs, also auch den tatsächlichen Bezug der in Rechnung gestellten Energiemenge beweisen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie gegenüber dem Stromversorger!