Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 07.01.2022 zum Aktenzeichen 12 TaBVGa 1513/21 entschieden, dass bei der Feststellung des Verfügungsgrundes als Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats sind Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch voneinander abhängig.
Im Rahmen der Feststellung des Verfügungsgrundes muss die Sicherheit, mit der ein Mitbestimmungsrecht und ein sich daraus ergebender Unterlassungsanspruch bestehen, entsprechend berücksichtigt werden.
Eine Rechtslage, die eindeutig zu Gunsten des Arbeitgebers oder des Betriebsrats spricht, ist ebenfalls zu berücksichtigen.
Ist die Rechtslage unklar, muss auf die Interessenabwägung abgestellt werden. Entscheidungserheblich ist hierbei, wie sich die behauptete Verletzung eines Mitbestimmungsrechts im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und betroffenen Arbeitnehmern auswirkt und in welchem Umfang die Mitarbeiter effektiven Schutz erfährt.
Aus dem Tarifvorrang ist zu schlussfolgern, dass im Geltungsbereich einer zwingenden Tarifvorschrift ohne ausdrückliche Öffnungsklausel, die die Anrückzeit im Rahmen von Rufbereitschaft regelt, diese Anrückzeit nicht durch Betriebsvereinbarung geregelt werden kann. Es spricht einiges dafür, dass § 10 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA ohne Öffnungsklausel die Anrückzeit dahingehend regelt, dass sie die angemessene Zeitspanne zur Arbeitsaufnahme darstellt.
Es besteht demnach im Geltungsbereich der Tarifvorschrift keine Möglichkeit, die Länge der Anrückzeit in einer Betriebsvereinbarung wirksam zu regeln.