Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.10.2021 zum Aktenzeichen 4 AZR 403/20 entschieden, dass lediglich diejenigen Arbeitnehmer, die Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind, von dem Anspruch einer Gewerkschaft gegenüber einem Arbeitgeber auf Durchführung eines Haustarifvertrags erfasst sind.
Die hinreichende Bestimmung eines auf Durchführung eines Haustarifvertrags gerichteter Leistungsantrag i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auch ohne namentliche Benennung der hiervon erfassten Gewerkschaftsmitglieder zu bejahen.
Über Bestand und nähere inhaltliche Ausgestaltung der Durchführung des Tarifvertrags kann in rechtskräftig Form entschieden werden.
Eine sich hieraus resultierende Verlagerung der namentlichen Feststellung der Gewerkschaftsmitglieder in das Zwangsvollstreckungsverfahren ist unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen.
Dies führt zu keiner rechtserheblichen Beeinträchtigung der Interessen des beklagten Arbeitgebers.