Das Sozialgericht Saarbrücken hat am 17.02.2022 zum Aktenzeichen 20 KR 133/20 entschieden, dass das Krankengeld eines echten Grenzgängers nicht auf der Grundlage eines um einen fiktiven Lohnsteuerbetrag verminderten Nettoarbeitsentgelts berechnet werden darf.
Aus der Pressemitteilung des SG Saarbrücken vom 12.03.2022 ergibt sich:
Der echte Grenzgänger unterliegt nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Frankreich (DBA) auch beim Bezug von Sozialleistungen der Besteuerung im Wohnsitzstaat. Wegen des nunmehr vorgesehenen besonderen Verfahrens des Grenzgängerfiskalausgleichs zahlt der zur Besteuerung berechtigte Staat dem Beschäftigungsstaat eine Entschädigung in Höhe eines Teils der erhobenen Steuer. Für einen auf Gesichtspunkten der Gleichbehandlung beruhenden, fiktiven Lohnsteuerabzug besteht daher kein Grund.
Das Urteil des SG ist noch nicht rechtskräftig.