Das Amtsgericht Weilburg hat am 24.08.2021 zum Aktenzeichen 5 E 169/21 (51) entschieden, dass nach der Autoreparatur Unfallopfer auch Anspruch auf Ersatz der Desinfektionskostenpauschale haben, auch wenn sie zwar zur Beseitigung des Unfallschadens nicht objektiv, jedoch aus Sicht des Geschädigten subjektiv erforderlich ist. Das eigene Fahrzeug gehört zum Bereich der Privatsphäre, bei dem niemand Sorge haben müsste, dass davon eine Infektionsgefahr ausgehen könnte. Dies entschied das AG Weilburg und hielt eine Pauschale von 25 Euro für angemessen, aber auch 28,47 Euro mussten ersetzt werden.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 9/2022 vom 11.03.2022 ergibt sich:
Nach einem Verkehrsunfall ließ die Klägerin ihr Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren. Auf der Rechnung fanden sich auch 28,47 Euro als Desinfektionskostenpauschale. Vor Gericht wurde über die Angemessenheit gestritten.
Die Frau hat Anspruch auf die volle Übernahme dieser Pauschale, so das Gericht. Es komme nicht darauf an, ob die Kosten objektiv erforderlich waren oder um fünf Euro zu hoch. Es reiche, wenn der Betroffene keinen konkreten Anhaltspunkt hat, dass dieser Kostenpunkt objektiv nicht erforderlich gewesen wäre oder er fehlerhaft sei. Das eigene Fahrzeug sei ein Bereich der Privatsphäre, in dem die Empfindlichkeit bei hygienischen Verhältnissen und mögliche Kontaminationen von außen besonders hoch sei. Aufgrund des Sicherheitsgefühls wolle sich niemand einem vermeidbaren Infektionsrisiko aussetzen. Daher bestehe der Anspruch auf Kostenübernahme. Das Gericht hielt 25 Euro für angemessen. Der etwas darüber liegende Ansatz könne aus Sicht des Geschädigten aber nicht als offenkundig fehlerhaft angesehen werden. Daher musste die gegnerische Versicherung die volle Pauschale übernehmen.