Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 16.12.2016 zum Aktenzeichen 4 Sa 353/16 entschieden, dass eine aufgrund einer Leistungsbeurteilung gezahlte leistungsorientierte Bezahlung führt, jedenfalls dann nicht zu einer Selbstbindung des Arbeitgebers hinsichtlich einer überdurchschnittlichen Leistungsbewertung im Zeugnis, wenn die der Zahlung zugrundeliegende Beurteilung zu dem Ergebnis „Aufgaben erfüllt “ gelangt ist.
Die in einem Arbeitszeugnis enthaltene sehr gute Bewertung der von dem bewerteten Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsergebnisse rechtfertigt nicht die Annahme, allein eine überdurchschnittliche Gesamtbeurteilung stelle sich als leistungsgerecht dar. Denn die Arbeitsergebnisse stellen lediglich einen Teilbereich der in einem Zeugnis bewerteten Gesichtspunkte dar.Insoweit kann dahinstehen, ob die Zahlung eines über die vertraglich vereinbarte Vergütung hinausgehenden Bonus oder einer Leistungsprämie grundsätzlich ein Indiz für das Vorliegen überdurchschnittlicher Leistungen darstellen und sich daraus eine Bindung des Arbeitgebers bei der Gestaltung des Endzeugnisses ergeben kann.
Eine derartige Bindung des Arbeitgebers besteht in Bezug auf ein bereits erteiltes Zeugnis. Ferner kommt sie bezüglich eines vom Arbeitgeber in der Vergangenheit erteilten Zwischenzeugnisses in Betracht. Im Hinblick auf die Gewährung eines Bonus hat das Bundesarbeitsgericht die Frage der Bindungswirkung an die – durch eine Bonuszahlung möglicherweise zum Ausdruck kommenden – Auffassung des Arbeitgebers, der mit dem Bonus bedachte Arbeitnehmer verdiene besondere Anerkennung, bislang nicht abschließend entschieden.
Im Streitfall können die seitens der Beklagten im Rahmen der leistungsorientierten Bezahlung erfolgten Zahlungen an den Kläger schon deshalb keine Bindungswirkung im Sinne einer überdurchschnittlichen Beurteilung der Leistungen des Klägers entfalten, weil die Zahlungen auf der Grundlage einer durchschnittlichen Leistungsbeurteilung geleistet worden sind.