Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat am 03.03.2022 zum Aktenzeichen 3 C 2655/19.N, 3 C 2656/19.N, 3 C 2658/19.N die städtebaulichen Erhaltungssatzungen (Milieuschutzsatzungen) der Stadt Frankfurt am Main für die Bereiche Nordend-Mitte (Nr 50), Nordend-Süd (Nr 56) und Sachsenhausen-Nord (Nr 55) für rechtmäßig erachtet und die hiergegen gerichteten Normenkontrollanträge eines am Immobilienmarkt tätigen Unternehmens abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des Hess. VGH Nr. 4/2022 vom 03.03.2022 ergibt sich:
Zur Begründung hat der 3. Senat ausgeführt, sowohl die angegriffene Ausfertigung als auch die Bekanntmachungen der Satzungen entsprächen entgegen der Auffassung der Antragstellerin rechtsstaatlichen Anforderungen und seien nicht zu beanstanden. Die Satzungen seien auch materiell rechtmäßig.
Die Wirkungsweise von städtebaulichen Erhaltungssatzungen zeichne sich durch ihre Zweistufigkeit aus: Auf der ersten – hier streitigen – Stufe begründe die Satzung ein präventives Verbot mit Genehmigungsvorbehalt. Erst auf der zweiten Stufe – der Stufe der Genehmigung baulicher Maßnahmen –, die vorliegend nicht Gegenstand der Normenkontrollanträge sei, erfolge die Abwägung für das einzelne Vorhaben.
Bei der Frage, ob eine Milieuschutzsatzung erlassen werden dürfe, stehe der kommunalen Gebietskörperschaft ein weites Planungsermessen zu, dass lediglich eine eingeschränkte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gebiete. Es handele sich um eine auf der Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse beruhende Prognoseentscheidung, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliege.
Die Stadt Frankfurt am Main habe die für den Erlass einer derartigen Satzung geforderten besonderen städtebaulichen Gründe durch die von ihr eingeholten gutachterlichen Aussagen hinreichend belegt. Sie habe die Segregationsprozesse, die bereits im Gang seien, hinreichend bezeichnet und auf die Gefahr hingewiesen, dass die verdrängungsgefährdete Bevölkerung andernorts Verdrängungsdruck auf die dort lebende Bevölkerung ausüben könne, was sich städtebaulich negativ auswirken könne. Auch die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit seien bei Satzungserlass beachtet worden.