Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.11.2021 zum Aktenzeichen 7 Sa 483/21 entschieden, dass eine unmittelbare Unterrichtung des Arbeitgebers i.S.d. § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX an die Schwerbehindertenvertretung über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen erfolgt ohne Zwischenschritte über weitere Personen.
Die Unterrichtung des Betriebsrats nach § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX iV..m. § 176 SGB IX erfolgt gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden, der auf die Erfüllung der Pflichten des Arbeitgebers achtet.