Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 07.10.2021 zum Aktenzeichen 21 Sa 551/21 entschieden, dass wenn ein oder eine Arbeitgeber*in außerordentlich, hilfsweise ordentlich kündigt, ist der Kündigungsschutzantrag, auch wenn er lediglich die außerordentliche Kündigung ausdrücklich benennt, dahingehend auszulegen, als dass auch die hilfsweise ordentliche Kündigung umfasst wird, sofern das Kündigungsschreiben der Klage beigefügt ist, neben dem Kündigungsschutzantrag ein allgemeiner Feststellungsantrag wegen der Gefahr weiterer Kündigungen sowie ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung angekündigt ist.
Des Weiteren darf auch sonst nichts dafür sprechen, dass die klagende Partei die hilfsweise ordentliche Kündigung akzeptiert.
Es besteht keine Pflicht von Arbeitnehmer*innen, gegen ihren Willen an der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mitzuwirken, indem sie die ihnen gegenüber erhobene Vorwürfe einräumen.
Sie verletzen jedoch ihre arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB, wenn sie die Vorwürfe nicht nur abstreiten oder leugnen, sondern den oder die Arbeitgeber*in darüber hinaus durch weitergehende Falschinformationen gezielt in die Irre führen.
Ob die Kündigung gerechtfertigt ist, ist anhand einer Gesamtbetrachtung der vorgeworfenen
Pflichtverletzungen im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu würdigen.