Einige Flüchtlinge begründen ihren Asylantrag damit, dass sie homosexuell seien und deshalb schutzbedürftig seien, da ihnen in der Heimat Bestrafung und Gewalt drohen würden.
Zur Überprüfung der Homosexualität setzen die Behörden auf ein Homosexuellen-Gutachten, das Aufschluss über die sexuelle Orientierung eines Menschen geben soll.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGH) hat am 25.01.2018 zum Aktenzeichen C-473/16 entschieden, dass ein Asylbewerber keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen Orientierung unterzogen werden darf.
Die Richter entschieden konkret, dass die Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Beurteilung der Frage, welche sexuelle Orientierung bei einem Asylbewerber tatsächlich vorliegt, im Licht der Charta (Art. 7) nicht mit der Richtlinie 2011/95/EU zu vereinbaren ist, da die Durchführung eines solchen Tests einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben des Asylbewerbers darstellt.
Die Richter stellten fest, dass es den Behörden, im Rahmen der Prüfung eines Asylantrags zwar erlaubt ist ein Gutachten in Auftrag zu geben, um besser feststellen zu können, inwieweit der Antragsteller tatsächlich internationalen Schutzes bedarf. Allerdings müsse die Art und Weise, in der hierbei gegebenenfalls auf ein Gutachten zurückgegriffen werde, mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechten – wie dem Recht auf Wahrung der Menschenwürde und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – in Einklang stehen.
In diesem Zusammenhang lasse sich nicht ausschließen, dass sich bei der Würdigung der Aussagen eines Asylbewerbers zu seiner sexuellen Orientierung bestimmte Arten von Gutachten als für die Prüfung der im Asylantrag geschilderten Tatsachen und Umstände nützlich erwiesen und dass sie erstellt werden könnten, ohne die Grundrechte des Asylbewerbers zu beeinträchtigen.
Zur Frage, ob dieser Eingriff in das Privatleben durch den Zweck gerechtfertigt sein könne, Anhaltspunkte zusammenzutragen, die eine Einschätzung ermöglichten, inwieweit der Asylbewerber tatsächlich internationalen Schutzes bedürfe, führt der EuGH aus, dass ein Gutachten nur dann zulässig ist, wenn es auf hinreichend zuverlässige Methoden gestützt ist. Die Richter führten auch an, dass die Auswirkungen eines solchen Gutachtens auf das Privatleben in einem Missverhältnis zum eigentlichen Zweck des Gutachtens stünden. Ein derartiger Eingriff sei besonders schwerwiegend, da das Gutachten einen Einblick in die intimsten Lebensbereiche des Asylbewerbers geben solle.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Gleichstellungsrecht und Diskriminierungsrecht!