Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Urteil vom 13.01.2022 zum Aktenzeichen 8 Ca 1229/20 entschieden, dass wenn es zumindest potentiell gleichwertige Konkurrenzprodukte am Markt gibt und der Prozessgegner plausibel vorträgt, dass Konkurrenten sich das zur Produktion dieser Produkte erforderliche Wissen durch erlaubtes sog. Reverse Engineering verschafft haben können, muss derjenige, der den Schutz des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) in Anspruch nehmen möchte, im Einzelnen darlegen und ggf. beweisen, dass seine Produkte keinem am Markt bekannten Wissen unterliegen.
Hierzu ist ein konkreter Sachvortrag erforderlich, der einer Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten dienlich ist, wobei insbesondere die unterschiedlichen Produkteigenschaftenn darzulegen und ggf. zu beweisen sind; denn es können nur durcheinen Produktvergleich nach objektiven Kriterien etwaige Rückschlüsse auf einen Wissensvorsprung gegenüber Konkurrenten gezogen werden.
Sofern der Prozessgegner das Treffen angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 2 Nr. 1 bGeschGehG bestreitet, hat derjenige, der den Schutz des Geschäftsgeheimnisgesetzes in Anspruch nehmen möchte, im Einzelnen und bezogen auf konkrete Informationen darzulegen und ggf. zu beweisen, welche Schutzmaßnahmen er zur Geheimhaltung dieser Informationen im Einzelnen ergriffen hat.
Eine sog. Catch-all-Klausel, sprich eine allgemein gehaltene arbeitsvertragliche Regelung, die sich endlos auf alle während des Arbeitsverhältnisses erhaltenen betrieblichen Informationenerstreckt, stellt keine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme im Sinne von § 2 Nr. 1 b GeschGehG dar.
Hierfür ist vielmehr eine konkrete und transparente Regelung erforderlich.