Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 14.12.2021 zum Aktenzeichen 17 Sa 1185/20 entschieden, dass der sog. Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nach Art. 5 Abs. 1a Var.1 DSGVO und Art. 6 Abs. 1 DSGVO Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen.
Eine Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO ist nur dann erforderlich, wenn kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, um den Interessen des Verantwortlichen gerecht zu werden.
Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO ist neben der berechtigten Erwartungshaltung der betroffenen Person vorrangig zu berücksichtigen, ob der Verantwortliche seinen Informationspflichtennach der DSGVO gegenüber der betroffenen Person nachgekommen ist und dieser die Möglichkeit zuteil wurde, ihre nach der DSGVO bestehenden Rechte auszuüben.