Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 10.12.2021 zum Aktenzeichen 12 Sa 46/21 entschieden, dass auch die Mitarbeitervertretung im Rahmen der Ankündigung einer außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber berechtigt ist, das Mitberatungsverfahren nach § 45 Abs. 1 i.V. mit § 46b MVG-Baden von sich aus einzuleiten.
Trägt eine Pflegefachkraft im Altenheim während der Coronapandemie entgegen der Weisung ihres Arbeitgebers die persönliche Schutzausrüstung nicht oder nicht vollständig, so kann dieses Verhalten wegen der Schwere der Pflichtverletzung auch ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen.