Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil 17.11.2021 zum Aktenzeichen 4 Sa 280/21 entschieden, dass der Arbeitgeber die Gewährung einer Invalidenrente weiterhin von der zusätzlichen Voraussetzung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig machen kann.
Er kann bei einer von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung frei über deren Einführung entscheiden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Versorgungsordnung auf einer Betriebsvereinbarung beruht.