Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 11.01.2022 zum Aktenzeichen 5 Sa 111/21 entschieden, dass im Rahmen der Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation maßgebend ist.
Es ist hierbei möglich, dass die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmacht.
Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind.
Eine Tätigkeit hebt sich nicht allein deshalb durch besondere Schwierigkeit im Sinne der Entgeltgruppen 10 und 11, Teil A, Abschnitt I, Ziffer 3 der Entgeltordnung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) hervor, wenn zur Wahrnehmung der Aufgaben ein bautechnisches Grundverständnis erforderlich ist, nicht jedoch bautechnisches Fachwissen.
Es ist vielmehr eine besondere Schwierigkeit erforderlich. Es reicht daher noch nicht aus, dass eine Tätigkeitschwieriger ist als in der Vergütungsgruppe 9c TVöD-V.