Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 21.01.2022 zum Aktenzeichen 4 Ta 14/21 entschieden, dass für die Aufhebung einer personellen Maßnahme durch den Arbeitgeber in Form eines Zwangsgeldes nach § 101 BetrVG unter Zugrundelegung der Wertmaßstäbe des § 42 Abs. 4 GKG im Sinne einer pauschalierenden Konkretisierung grundsätzlich ein Bruttomonatsverdienst des betroffenen Arbeitnehmers als angemessen anzusehen ist.
Bei der Zusammenfassung mehrerer Aufhebungsfälle personeller Einzelmaßnahmen in einem Verfahren ist beim 2. bis einschließlich 20. parallel gelagerten Fall für jeden Arbeitnehmer der für den Einzelfall ermittelte Ausgangswert mit 25% zu bewerten.
Es besteht keine Bindung hinsichtlich der Empfehlungen der sog. „Streitwertkommission“, die mandatslos errichtet wurde. Sie stellen weder Rechtssätze noch Rechtsprechung dar und sind aufgrund einer fehlenden eigenen Argumentation ungeeignet für die Rechtsanwendung.