Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.11.2021 zum Aktenzeichen 10 AZR 696/19 entschieden, dass Gewinnansprüche aus einer sog. indirekten Mitarbeiterbeteiligung, bei der eine Beteiligungsgesellschaft die Anteile der Arbeitnehmer am Unternehmen des Arbeitgebers hält, regelmäßig auf einer gesellschaftsrechtlichen Grundlage beruhen.
Sie sind, mangels abweichender Vereinbarungen, gegenüber der Beteiligungsgesellschaft geltend zu machen und nicht gegenüber dem Arbeitgeber, da dieser nicht für Gewinnansprüche der Arbeitnehmer gegenüber der Beteiligungsgesellschaft haftet.
Eine Einstandspflicht kann auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hergeleitet werden.