Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 02.12.2021 zum Aktenzeichen 3 AZR 254/21 entschieden, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung auszuschließen.
Eine solche Ausschlussklausel muss keine Generalklausel zur Widerlegung der Versorgungsehe zu enthalten.
Sie kann sich vielmehr darauf beschränken, der hinterbliebenen Person die Möglichkeit des Beweises zu eröffnen, dass der Mitarbeiter an den Folgen eines nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder an einer danach eingetretenen Krankheit verstorben ist.