Schadensersatzklagen wegen Untersagung der Übernahme von TNT Express durch UPS

23. Februar 2022 -

Das Gericht weist zwei Schadensersatzklagen von UPS und ASL Aviation Holdings ab.

Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 34/22 vom 23.02.2022 ergibt sich:

Die beiden Gesellschaften forderten den Ersatz wirtschaftlicher Schäden, die ihnen aufgrund der Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unvereinbarkeit eines angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt entstanden sein sollen.

Mit Beschluss vom 30. Januar 2013 (im Folgenden: streitiger Beschluss)1 stellte die Europäische Kommission fest, dass ein angemeldeter Zusammenschluss der United Parcel Service, Inc. und der TNT Express NV (im Folgenden: TNT), zweier Unternehmen, die auf den Märkten für internationale Express-Kleinpaketlieferdienste tätig sind, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei.

Trotz der öffentlichen Ankündigung, von diesem Zusammenschluss Abstand zu nehmen, erhob UPS beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses. Mit Urteil vom 7. März 20172 gab das Gericht dieser Klage statt, und mit Urteil vom 16. Januar 20193 wies der Gerichtshof das von der Kommission dagegen eingelegte Rechtsmittel zurück.

In der Zwischenzeit hatte die Kommission festgestellt, dass ein angemeldeter Zusammenschluss von TNT und der FedEx Corp., einer Wettbewerberin von UPS, mit dem Binnenmarkt vereinbar sei4.

Ende 2017 erhob UPS gegen die Kommission eine Klage auf Ersatz der wirtschaftlichen Schäden, die UPS aufgrund der Rechtswidrigkeit des streitigen Beschlusses entstanden sein sollen5. Im Jahr 2018 erhoben außerdem die Gesellschaften ASL Aviation Holdings DAC und ASL Airlines (Ireland) Ltd (im Folgenden zusammen: ASL-Gesellschaften), die vor Erlass des streitigen Beschlusses mit TNT Geschäftsvereinbarungen geschlossen hatten, die nach der Genehmigung des Zusammenschlusses von UPS und TNT durchgeführt werden sollten, eine Schadensersatzklage6.

Diese beiden Schadensersatzklagen werden von der Siebten erweiterten Kammer des Gerichts abgewiesen.

Würdigung durch das Gericht

Abweisung der Schadensersatzklage von UPS (Rechtssache T-834/17)

Mit ihrer Schadensersatzklage machte UPS geltend, die Kommission habe durch den Erlass des streitigen Beschlusses hinreichend qualifizierte Verstöße gegen das Unionsrecht begangen, die geeignet seien, die außervertragliche Haftung der Union auszulösen. Die Kommission habe erstens die Verfahrensrechte von UPS im Verwaltungsverfahren verletzt, zweitens gegen die Begründungspflicht verstoßen und drittens Fehler bei der inhaltlichen Beurteilung des angemeldeten Zusammenschlusses begangen.

Eingangs weist das Gericht darauf hin, dass die außervertragliche Haftung der Union erfordert, dass drei kumulative Voraussetzungen vorliegen, nämlich ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift, die den Einzelnen Rechte verleiht, ein tatsächlicher Schaden und ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß und dem erlittenen Schaden.

Was erstens die geltend gemachte Missachtung der Verfahrensrechte von UPS im Verwaltungsverfahren betrifft, wirft UPS der Kommission zum einen vor, weder die endgültige Fassung des ökonometrischen Modells, das der Analyse der Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf die Preise gedient habe, noch die Kriterien zur Bewertung der sich aus diesem Zusammenschluss ergebenden Effizienzgewinne mitgeteilt zu haben. Zum anderen habe die Kommission das Recht von UPS auf Zugang zu den von FedEx im Verwaltungsverfahren erteilten Auskünften verletzt.

In Bezug auf die fehlende Mitteilung der letzten Fassung des von der Kommission angewandten ökonometrischen Modells weist das Gericht darauf hin, dass die Kommission nach den geltenden Rechtsvorschriften tatsächlich verpflichtet war, UPS von dieser letzten Fassung in Kenntnis zu setzen. Da die Kommission insoweit über ein beträchtlich reduziertes bzw. überhaupt kein Ermessen verfügte, hat sie einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die Verteidigungsrechte von UPS begangen, indem sie UPS dieses Modell nicht mitgeteilt hat. In Anbetracht der Rechtsprechung zur Wahrung der Verteidigungsrechte und des Urteils des Gerichtshofs vom 16. Januar 2019 war diese Verletzung der Rechte von UPS zudem – entgegen dem Vorbringen der Kommission – nicht aufgrund eines vermeintlichen Mangels an Klarheit des Unionsrecht entschuldbar.

Das Gericht weist auch das Verteidigungsvorbringen der Kommission zurück, der Fertigstellung des ökonometrischen Modells sei ein reger Austausch mit UPS vorausgegangen. Indem die Kommission die endgültige Fassung des ökonometrischen Modells nicht mitgeteilt hat, hat sie sich nämlich nicht nur über eine Verfahrensvorschrift hinweggesetzt, die gewährleisten soll, dass das Fusionskontrollverfahren der Union rechtmäßig und fair ist, sondern UPS auch in die Lage versetzt, einen Teil der Begründung des streitigen Beschlusses nicht verstehen können.

Was hingegen den Umstand anbelangt, dass die Kriterien zur Beurteilung der sich aus dem angemeldeten Zusammenschluss ergebenden Effizienzgewinne UPS nicht mitgeteilt wurden, weist das Gericht darauf hin, dass keine auf die Kontrolle von Zusammenschlüssen anwendbare Vorschrift des Unionsrechts die Kommission verpflichtet, die besonderen Kriterien, auf deren Grundlage sie beabsichtigt anzuerkennen, dass ein Effizienzgewinn als überprüfbar angesehen werden kann, im Voraus abstrakt festzulegen. Daher findet die Argumentation von UPS, mit der dargetan werden soll, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, UPS die besonderen Kriterien und Beweisschwellen mitzuteilen, die sie habe anwenden wollen, um festzustellen, ob jeder dieser geltend gemachten Effizienzgewinne überprüfbar sei, keine rechtliche Grundlage.

Das Gericht weist außerdem die Argumentation zurück, die Kommission habe das Recht von UPS auf Zugang zu bestimmten Dokumenten verletzt, die FedEx der Kommission während des Verwaltungsverfahrens übermittelt habe. Da UPS seine Zugangsrechte nicht rechtzeitig und in der durch die geltenden Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Form ausgeübt hat (keine Befassung des Anhörungsbeauftragten), erfüllt UPS nicht die Voraussetzungen, um Ersatz eines Schadens zu erlangen, der durch die Verletzung dieser Rechte entstanden sein soll.

Was zweitens den geltend gemachten Verstoß der Kommission gegen die Begründungspflicht betrifft, weist das Gericht darauf hin, dass eine unzureichende Begründung eines Unionsrechtsakts für sich genommen grundsätzlich nicht geeignet ist, die Haftung der Union auszulösen.

Was drittens das Vorbringen von UPS anbelangt, mit dem Fehler bei der inhaltlichen Beurteilung des angemeldeten Zusammenschlusses geltend gemacht werden, bestätigt das Gericht zwar, dass der Kommission einige Fehler unterlaufen sind, weist jedoch darauf hin, dass diese keine hinreichend qualifizierten Verstöße gegen das Unionsrecht darstellen, die die außervertragliche Haftung der Union auslösen können. Selbst wenn die Kommission unter Außerachtlassung ihrer eigenen Regeln (Best practice für die Vorlage wirtschaftlicher Beweise) ein ökonometrisches Modell angewandt hat, das deutlich von der üblichen Vorgehensweise in Wirtschaftssachen abweicht, verfügte sie über ein erhebliches Ermessen bei der Festlegung dieses Modells. Außerdem hat sich die Kommission zur Durchführung ihrer Analyse der Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses nicht ausschließlich auf das genannte ökonometrische Modell gestützt, sondern auch eine allgemeine Analyse der Merkmale des fraglichen Marktes vorgenommen, bei der sie das Wesen und die Merkmale dieses Marktes und die sich aus dem geplanten Geschäft ergebenden Folgen herausgearbeitet hat.

Schließlich gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass UPS den Nachweis nicht erbracht hat, dass bei der Beurteilung der Überprüfbarkeit von Effizienzgewinnen oder der Wettbewerbssituation von FedEx in dem Zusammenschlussvorhaben offenkundige und schwere Fehler aufgetreten sind oder Hinweise darauf vorliegen, dass der Beschluss über den Zusammenschluss von FedEx und TNT einerseits und der streitige Beschluss andererseits eine Ungleichbehandlung darstellen.

Nachdem das Gericht somit festgestellt hat, dass sich die hinreichend qualifizierte Verletzung der Verfahrensrechte von UPS im Verwaltungsverfahren auf die fehlende Mitteilung der letzten Fassung des ökonometrischen Modells beschränkte, das die Kommission angewandt hat, um die Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf die Preise zu analysieren, prüft es das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verstoß und den von UPS geltend gemachten Schäden, d. h. der mit der Teilnahme von UPS an dem Verfahren zur Kontrolle des angemeldeten Zusammenschlusses von FedEx und TNT verbundenen Kosten, der infolge der Auflösung der Fusionsvereinbarung an TNT gezahlten Vertragsstrafe sowie dem Gewinn, der UPS wegen der Unmöglichkeit, diese Fusionsvereinbarung durchzuführen, entgangen sein soll.

Was zunächst die mit der Teilnahme von UPS an dem Verfahren zur Kontrolle des angemeldeten Zusammenschlusses von FedEx und TNT verbundenen Kosten betrifft, stellt das Gericht fest, dass diese Teilnahme offenkundig auf der freien Entscheidung von UPS beruhte. Somit kann die Verletzung der Verfahrensrechte von UPS in dem Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses von UPS und TNT nicht als die ausschlaggebende Ursache der mit der Teilnahme von UPS an dem Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses von FedEx und TNT verbundenen Kosten angesehen werden. Ebenso wenig können die Verstöße, mit denen der streitige Beschluss behaftet ist, in Anbetracht des Umstands, dass die Zahlung der Vertragsstrafe an TNT ihren Ursprung in einer sich aus der Fusionsvereinbarung zwischen UPS und TNT ergebenden vertraglichen Verpflichtung fand, die ausschlaggebende Ursache der Zahlung dieser Vertragsstrafe an TNT sein.

Was schließlich den geltend gemachten entgangenen Gewinn von UPS betrifft, kann nicht angenommen werden, dass der Zusammenschluss von UPS und TNT für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden wäre, wenn die Verfahrensrechte von UPS im Verfahren zur Kontrolle dieses Zusammenschlusses nicht verletzt worden wären. Im Übrigen hat UPS weder nachgewiesen noch Umstände dargetan, die dem Gericht den Schluss erlauben, dass die Kommission diesen Zusammenschluss ohne die Verletzung der Verfahrensrechte von UPS für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hätte. Dass UPS mit Ankündigung des streitigen Beschlusses von dem geplanten Zusammenschluss Abstand genommen hat, führte außerdem dazu, dass jeglicher unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen dem festgestellten Verstoß und dem behaupteten Schaden unterbrochen wurde.

Nach alledem gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass UPS nicht den Nachweis erbracht hat, dass die Verletzung seiner Verfahrensrechte im Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses von UPS und TNT die ausschlaggebende Ursache der geltend gemachten Schäden darstellte. Daher weist es die Schadensersatzklage von UPS in vollem Umfang ab.

Schadensersatzklage der ASL-Gesellschaften (Rechtssache T-540/18)

Die Schadensersatzklage der ASL-Gesellschaften zielte auf den Ersatz des Gewinns, der ihnen dadurch entgangen sein soll, dass die Geschäftsvereinbarungen mit TNT aufgrund des streitigen Beschluss nicht durchgeführt werden konnten. Die ASL-Gesellschaften machten hierzu geltend, dass die Kommission ihre Grundrechte und die von UPS verletzt habe und dass die Beurteilung des angemeldeten Zusammenschlusses von UPS und TNT durch die Kommission schwere und offenkundige Fehler aufweise.

Erstens stellt das Gericht fest, dass die ASL-Gesellschaften ihre eigene Schadensersatzforderung nicht auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte von UPS im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses von UPS und TNT stützen können. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts muss nämlich der Schutz, der durch die Rechtsvorschrift gewährt wird, die zur Stützung einer Schadensersatzklage geltend gemacht wird, in Bezug auf die Person Wirkung entfalten, die sich darauf beruft, diese Person also zum Kreis der Personen gehören, denen die fragliche Rechtsvorschrift Rechte verleiht.

Zweitens weist das Gericht die Argumentation der ASL-Gesellschaften als unbegründet zurück, die Kommission habe im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses von UPS und TNT ihre Grundrechte, insbesondere ihr in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegtes Recht auf eine gute Verwaltung verletzt. Hierzu stellt das Gericht fest, dass sich die ASL-Gesellschaften nicht auf eine vermeintliche Verletzung ihrer Grundrechte durch die Kommission im Kontext dieses Verfahrens berufen können, da es ihre freie Entscheidung war, nicht an diesem Verfahren teilzunehmen.

Drittens weist das Gericht den Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, die Kommission habe schwere und offenkundige Fehler bei der Beurteilung des Zusammenschlusses von UPS und TNT begangen, als unzulässig zurück, da die ASL-Gesellschaften insoweit lediglich auf die von UPS in der Rechtssache T-834/17 eingereichte Klageschrift verwiesen haben.

Nach diesen Erwägungen stellt das Gericht fest, dass die ASL-Gesellschaften nicht nachgewiesen haben, dass der streitige Beschluss hinreichend qualifizierte Verstöße gegen das Unionsrecht aufweist, und weist ihre Klage als unbegründet ab.

1 Beschluss C(2013) 431 der Kommission vom 30. Januar 2013 zur Feststellung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.6570 — UPS/TNT Express); vgl. auch Pressemitteilung der Kommission IP/13/68.

2 Urteil des Gerichts vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission, T-194/13 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 23/17).

3 Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 3/19).

4 Beschluss der Kommission vom 8. Januar 2016 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.7630 — FedEx/TNT Express), von dem eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde (ABl. 2016, C 450, S. 12).

5 Rechtssache T-834/17, United Parcel Service/Kommission.

6 Rechtssache T-540/18, ASL Aviation Holdings und ASL Airlines (Ireland)/Kommission.